Die Satzung
Die Satzung
I. Name und Mitgliedschaft
1. Die Vereinigung führt den Namen “ Vereinigung der Schulleitungen der Gymnasien und Schulen mit gymnasialer Oberstufe in Mecklenburg-Vorpommern“
2. Die Vereinigung ist Mitglied der Bundesdirektorenkonferenz-Gymnasien (BDK)
II. Aufgaben und Zweck
1. Vertretung und Förderung der beruflichen Angelegenheiten der Berufsgruppe
2. Einflussnahme in den Fragen, die die gesamte gymnasiale Bildung und dessen Leitung im Einzelnen sowie im Rahmen des Bildungswesens betreffen.
3. Beratung und Zusammenarbeit mit dem Bildungsministerium.
4. Mitarbeit in Experten- und Arbeitsgruppen zur gymnasialen Bildung
5. Entsendung eines Vertreters in den Landesschulbeirat
6. Teilnahme an den Beratungen der Bundesdirektorenkonferenz-Gymnasien (BDK)
7. Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen
III. Mitgliedschaft
1. Der Vereinigung können Schulleiter der Gymnasien und aller Schulen mit gymnasialen Bildungsgängen, deren ständige Stellvertreter und ernannte schulfachliche Koordinatoren bei der Schulleitung (E15/A15), auch im Ruhestand, angehören.
2. Die Mitglieder haben regelmäßig Beiträge zu entrichten, Höhe und Zahlungsart der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
IV. Vorstand
1. Die Vereinigung wird von einem Vorstand geleitet.
2. Den Vorstand bilden der erste Vorsitzende (Landesvorsitzende), der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und weitere bis zu drei Mitglieder. Es ist anzustreben, dass im Vorstand alle vier Schulamtsbereiche des Landes vertreten sind.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung nach den Bestimmungen der Wahl- und Geschäftsordnung gewählt.
4. Der erste Vorsitzende vertritt den Landesverband als Mitglied in der Bundesdirektorenkonferenz-Gymnasien. Er muss daher Schulleiter eines Gymnasiums sein.
5. Der Vorstand beruft eines seiner Mitglieder in den Landesschulbeirat, in Arbeitsgruppen sowie in Expertenausschüsse des Bildungsministeriums.
6. Der Vorstand beteiligt sich an den Anhörungen des Bildungsministeriums.
7. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende können die Vereinigung nach außen, gerichtlich sowie außergerichtlich allein vertreten. Sie sind an die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung gebunden.
V. Mitgliederversammlung
1. Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.
2. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des ersten Vorsitzenden und den Bericht der Kassenprüfung entgegen, entlastet den Vorstand für das abgelaufene Jahr und wählt alle zwei Jahre einen neuen Vorstand. Sie bestimmt die grundsätzlichen Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung, die berät und beschließt über vorgelegte Anträge.
VI. Satzungsänderungen
1. Die Satzung und Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, sofern bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Gegenstand bezeichnet worden ist. Für einen Beschluss ist eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
VII. Wahl- und Geschäftsordnung
1. Alle Mitglieder der Vereinigung haben ein aktives und passives Wahlrecht.
2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßiger Einberufung ohne Mindestmitgliederzahl beschlussfähig.
3. Die Mitglieder werden zur Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen, dabei wird die Tagesordnung mitgeteilt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen:
a) regulär in jedem Jahr,
b) wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beim Vorstand verlangt.
c) Darüber hinaus kann der Vorstand bei einem triftigen Grund jederzeit die Mitgliederversammlung einberufen.
5. Der Vorstand tagt nach Bedarf und wird vom Landesvorsitzenden einberufen. Er tagt mindestens einmal im Halbjahr bzw. wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands schriftlich mit Angabe des Grundes die Einberufung beantragen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen.
8. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre von den anwesenden Mitgliedern in direkter, geheimer und schriftlicher Wahl gewählt. Auf Antrag kann eine offene Wahl durchgeführt werden, dazu ist ein einstimmiger Beschluss der Mitgliederversammlung ohne Enthaltung nötig. Gewählt sind die Bewerber mit den meisten Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
Der gewählte Vorstand bestimmt die Funktion des ersten und zweiten Vorsitzenden und des Schatzmeisters, dabei sind die Vorgaben aus Punkt IV.4. zu beachten. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ersatzweise ein Mitglied der Vereinigung kooptieren.
9. Die Leitung der Wahl obliegt einem Wahlausschuss.
Er besteht aus drei Mitgliedern.
Jedes Mitglied der Vereinigung ist verpflichtet, bei Bedarf im Wahlausschuss mitzuarbeiten.
Wahlvorschläge können dem Wahlausschuss bis unmittelbar vor der Wahl eingereicht werden.
10. Zur jährlichen Kassenprüfung ist ein Kassenprüfungsausschuss, bestehend aus zwei Nichtvorstandsmitglieder zu bilden. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Ausschuss alle notwendigen Unterlagen zur Prüfung vorzulegen.
VIII. Auflösung
Ein Antrag zur Auflösung der Vereinigung muss von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder unterzeichnet sein.
Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
IX. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 05. Januar 2018 in Kraft.
*Um die Lesbarkeit zu vereinfachen wird auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen Form verzichtet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ausschließliche Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.